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   LAG Hessen, 06.03.2001 - 2/9 Sa 1246/00   

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LAG Hessen, 06.03.2001 - 2/9 Sa 1246/00 (https://dejure.org/2001,3632)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06.03.2001 - 2/9 Sa 1246/00 (https://dejure.org/2001,3632)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06. März 2001 - 2/9 Sa 1246/00 (https://dejure.org/2001,3632)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Betriebsübergangs; Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; AÜG § 1 Abs. 1; ; AÜG § 1 Abs. 2; ; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; ; AÜG § 9 Abs. 1; ; AÜG § 10 Abs. 1; ; BGB §§ 293 ff.; ; BGB § 297; ; BGB § 615; ; BGB § 611; ; BGB § 323

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12 Abs. 1; AÜG §§ 1, 2, 3 Nr. 2, 9 Abs. 1, 10; BGB §§ 293, 297 ff., 615, 611, 323
    Verfassungswidrigkeit der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Entleiher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2001, 2104
  • NZA-RR 2002, 73
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    Direkte staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse müssen sich stets am Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes messen lassen (BVerfGE 4, 377, 407 f.; 11, 168, 183 ff.; BVerfG, Urt. v. 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 - AP Nr. 70 zu Art. 12 GG unter C III 1).

    Wenn eine Regelung in die freie Wahl des Arbeitsplatzes mit ähnlichen Wirkungen eingreift wie eine objektive Zulassungsschranke in die Freiheit der Berufswahl, ist sie nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsguts und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Urt. v. 24.04.1991, a.a.O., unter C III 3).

    Das gilt insbesondere gegenüber der Klägerin, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs der WFK von deren Betreiberin auf die Beklagte, als sich die angebliche Arbeitnehmerüberlassung für sie ausgewirkt hat, 57 Jahre alt war und damit zu den älteren Arbeitnehmern gehörte, gegenüber denen der Eingriff besonders gravierend ist (BVerfG, Urt. v. 24.04.1991, a.a.O., unter C III 3 d cc).

    Abgesehen davon, dass es sich nur um eine Hilfsbegründung des erkennenden Gerichts handelt, kann Art. 12 Abs. 1 GG auch durch eine verfassungskonforme Auslegung (BVerfG, Urt. v. 24.04.1991, a.a.O., unter C III 3 d) Rechnung getragen werden, indem man dem Arbeitnehmer, hier der Klägerin, ein Widerspruchsrecht gegen die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher wie bei dem von der Rechtsprechung entwickelnden Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang (BAG, Urt. v. 02.10.1974 - 5 AZR 504/73 - AP Nr. 1 zu § 613 a BGB unter Hl 3 und 4, ständige Rechtsprechung; v. 30.10.1986 - 2 AZR 101/85 - AP Nr. 55 zu § 613 a BGB unter II 2 b; v. 22.04.1993 - 2 AZR 50/92 - AP Nr. 103, a.a.O., unter II 2 und 3; ErfK/Preis, § 613 a BGB, Randnr. 57 f.) einräumen.

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    Die für eine Ausnahme vom Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der WFK auf die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (BAG, Urt. v. 30.01.1991 - 7 AZR 497/89 - AP Nr. 8 zu § 10 AÜG unter IV 3) hat für eine Gewinnerzielungsabsicht der Betreiberin der WFK in diesem Sinne zum einen keine Tatsachen dargelegt.

    Zwar ist § 10 Abs. 1 AÜG seinem Wortlaut nach zwingend (vgl. Schüren, a.a.O., § 10, Randnr. 34 ff.; Becker/Wulfgramm, a.a.O., § 10, Randnr. 10; Ulber, a.a.O., § 10, Randnr. 5; Seiters, Anm. zu BAG Urt. v. 10.02.1977, AR-Blattei D Nr. 11), so dass sich eine einschränkende Auslegung nur in Hinblick darauf, dass es sich zwar um ein Arbeitnehmerschutzgesetz handelt, das hier aber gegen die Arbeitnehmerin gekehrt werden soll, verbietet (BAG, Urt. v. 30.01.1991, a.a.O., unter II 2).

  • BAG, 05.05.1988 - 2 AZR 795/87

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    aaa) Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass, wenn man insoweit von Arbeitnehmerüberlassung ausgehen müsste, schon deshalb nicht der Ausnahmefall der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG gegeben wäre, weil die Tätigkeit der Klägerin in der KMK nicht nur vorübergehend war, sondern die Klägerin seit dem 10. Januar 1983 und auf unabsehbare Dauer dort eingesetzt war (BAG, Urt. v. 05.05.1988 - 2 AZR 795/87 -AP Nr. 8 zu § 1 AÜG unter III 2 e).

    Zum anderen ist dann, wenn - gerade wie hier - bei einem Betriebsübergang die Zuordnung von Arbeitnehmern insbesondere wegen enger organisatorischer Verbindungen des Betriebs zu anderen Betrieben zweifelhaft ist, und sich alle Beteiligten darüber einig sind, dass - wie hier - ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang nur vom Erwerber beschäftigt wird, diese Regelung maßgeblich ist (BAGE 39, 208 = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB unter 1 c; Urt. v. 05.05.1988 - 2 AZR 795/87 - AP Nr. 8 zu § 1 AÜG unter IV 2).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck der Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsgutes unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dienen würde, obwohl er wie eine objektive Zulassungsschranke in die Freiheit der Berufswahl eingreift (BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - AP Nr. 17 zu § 23 KSchG 1969 unter B 11).
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    Direkte staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse müssen sich stets am Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes messen lassen (BVerfGE 4, 377, 407 f.; 11, 168, 183 ff.; BVerfG, Urt. v. 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 - AP Nr. 70 zu Art. 12 GG unter C III 1).
  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    Abgesehen davon, dass es sich nur um eine Hilfsbegründung des erkennenden Gerichts handelt, kann Art. 12 Abs. 1 GG auch durch eine verfassungskonforme Auslegung (BVerfG, Urt. v. 24.04.1991, a.a.O., unter C III 3 d) Rechnung getragen werden, indem man dem Arbeitnehmer, hier der Klägerin, ein Widerspruchsrecht gegen die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher wie bei dem von der Rechtsprechung entwickelnden Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang (BAG, Urt. v. 02.10.1974 - 5 AZR 504/73 - AP Nr. 1 zu § 613 a BGB unter Hl 3 und 4, ständige Rechtsprechung; v. 30.10.1986 - 2 AZR 101/85 - AP Nr. 55 zu § 613 a BGB unter II 2 b; v. 22.04.1993 - 2 AZR 50/92 - AP Nr. 103, a.a.O., unter II 2 und 3; ErfK/Preis, § 613 a BGB, Randnr. 57 f.) einräumen.
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    Allein aus der nach der Dauer der Überlassung vermuteten Arbeitsvermittlung gem. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG kann nach der Streichung des § 13 AÜG zum 01. April 1997 kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher mehr fingiert werden (BAG; Urt. v. 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - NZA 2000, 1160 ff.).
  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 437/97

    Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    Zudem führt eine nach § 1 Abs. 2 AÜG als Arbeitsvermittlung zu bewertende nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nicht zur Beendigung des mit dem Verleiher begründeten Arbeitsverhältnisses (BAG, Urt. v. 15.04.1999 - 7 AZR 437/97 - AP Nr. 1 zu § 13 AÜG unter Aufgabe der entgegenstehenden Ansicht in BAG, Beschl. v. 10.02.1977 - 2 ABR 80/76 - AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 375/96

    Betriebsübergang nach § 613 a BGB

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 1997 - 3 AZR 729/95 (AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung) - und vom 13. November 1997 - 8 AZR 375/96 (AP Nr. 170 zu § 613 a BGB) - entgegenhalten.
  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

    Auszug aus LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00
    Das folgt daraus, dass der Arbeitgeber, der den Betrieb und die betriebliche Gestaltung organisiert, leitet, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht, seinen Arbeitnehmern dafür einstehen muss, dass der Betriebsorganismus in Funktion bleibt und die Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, die dem Arbeitnehmer die Arbeit und damit die Erzielung des Lohnes ermöglichen (BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, ständige Rechtsprechung; 24, 446, 448 = AP Nr. 28 a.a.O.).
  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55

    Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko

  • BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 504/73

    Widerspruch des Arbeitnehmers bei einem Betriebsteilübergang

  • BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76

    Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung -

  • BAG, 18.03.1997 - 3 AZR 729/95

    Haftung für Versorgungszusage nach rechtsgeschäftlicher Übernahme eines

  • BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 34/86

    Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug wegen unwirksamer fristloser Kündigung -

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98

    Witterungsbedingter Arbeitsausfall eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85

    Betriebsübergang - Gesetzliche Rechtsfolge - Widerspruchsrechtder Arbeitnehmer

  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 261/80

    Betriebsübergang

  • BAG, 06.03.1974 - 5 AZR 313/73

    Vertragsverletzung - Angestellter Arzt - Approbation - Annahmeverzug -

  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

  • BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

  • BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 111/81

    Anspruch auf Lohnzahlung aus einem gesetzlich fingierten Arbeitsvertrag

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